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Unter Gerichtsferien verstand man bis zum 31. Dezember 1996 in Deutschland die Zeit vom 15. Juli bis 15. September eines jeden Jahres, in der vor den ordentlichen Gerichten nur so genannte Feriensachen verhandelt wurden. Historisch beruhten die Gerichtsferien darauf, dass während der Erntezeit nur die notwendigsten gerichtlichen Verfahren stattfinden sollten. Die entsprechenden Vorschriften sind durch die Regelung in § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelöst worden, die jeder Partei in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jedes Jahres das Recht einräumen, ohne Angabe von Gründen die Vertagung eines Zivilprozesses auf einen Termin außerhalb dieser Zeit verlangen zu können. Auch an dieser Stelle sind die ehemaligen Feriensachen von einer solchen Vertagung ausgenommen.




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