Kehrt der Gefangene vom urlaub nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtzurückkehren vom Urlaub ist aber keine S, der Gefangene muss die unrechtmäßig in Freiheit verbrachten Tage lediglich „nachsitzen“, der Entlassungszeitpunkt verschiebt sich entsprechend. Von Gefangenen während des Ausgangs begangene S
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