B.Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), den Abschluss und die Beendigung (z. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).
Abweichungen
Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages.Abweichungen zu Ungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen, sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag Vereinbart sind, bspw. durch eine Öffnungsklausel.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten TarifGruppe des Tarifvertrages liegt. Für die Leitenden Angestellten eines Betriebes gilt der Tarifvertrag nach Gesetz nicht.
Tarifautonomie
Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie.Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus.
Tarifregister sind öffentlich, jeder kann sie einsehen.Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert. Sie werden beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei allen Bundesländern geführt. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
- Beispiele: Tarifregister Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern
- Tarifarchiv der Gewerkschaften
- Lohnspiegel (im Aufbau)
- Lohn- und Gehalts-Check
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