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Typologie der Verträge

Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.

Soll beispielsweise eine Partei der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung überlassen, so ist der Standard-Typ "Mietvertrag" betroffen.Um von einem Standard-Vertragstyp und den damit verbundenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt, dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die typbildenden Merkmale gerade des gewünschten Standard-Vertragstyps ausfüllen. Ist eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen Bestimmungen des BGB für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien, soweit die Parteien keine eigenen, insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben.

Zu den schuldrechtlichen Standard-Vertragstypen des BGB gehören insbesondere.

als Verpflichtungsverträge.

  • der Kaufvertrag,
  • der Schenkungsvertrag,

als Gebrauchsüberlassungsverträge.

  • der Mietvertrag und der Pachtvertrag,
  • der Leihvertrag
  • der Darlehensvertrag,
  • der Teilzeit-Wohnrechtevertrag,

als Verdingungsverträge.

  • der Dienstvertrag, wozu grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag gehört,
  • der Werkvertrag,
  • der Reisevertrag,
  • der Maklervertrag
  • der Auftrag,
  • der Geschäftsbesorgungsvertrag,
  • die Auslobung,

als Sicherungsverträge.

  • der Bürgschaftsvertrag
  • das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis,
  • die Anweisung,
  • die Schuldverschreibung

sowie der Gesellschaftsvertrag und andere.

Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.

Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch.

  • im Sachenrecht:
    • Übereignung, Bestellung eines Nießbrauchs, einer Dienstbarkeit, eines Pfandrechts oder eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grundschuld)
  • im Familienrecht:
    • Eheschließung, Ehevertrag
  • im Erbrecht:
    • Erbvertrag

Neben dem privatrechtlichen Vertrag gibt es auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag.




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